Systembeschreibung

diese Seite als Download

(Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass durch die Umsetzung des Original-PDF’s in diese Internetseite beispielsweise die Punkte a), b), c)  hier mit 1., 2., 3. usw. benannt sind. Wir bitten Sie, das Original in dem oben angegebenen Download als einzig gültiges Dokument zu betrachten.)


Kompetenznachweis
zu
Umwelt-, Qualitäts- und Sicherheitsstandards für
forsttechnische Dienstleistungsunternehmen

 
 
  1. KUQS Zertifizierungssystem

     

    1. Einleitung…………………………………. 2
    2. Organisation……………………………… 3

    2.1.  Grundlagen des Zertifizierungssystems…….3

    2.2.  Zertifizierungsstelle……………………………… 3

    2.3.  Zertifizierungsbeirat………………………………3

    2.4.  Auditoren……………………………………………. 4

    2.5. Träger der Zertifizierung……………………….. 5

    3. Verfahrensverlauf………………………………………5

    3.1.  Voraussetzungen zur Teilnahme an der Zertifizierung…5

    3.2.  Zertifizierungsfähige Dienstleisungsbereiche……………..7

    3.3.  Ablauf des Audits…………………………………………………….7

    3.4.  Turnus der durchzuführenden Audits……………………….10

    3.5.  Gültigkeitsdauer und Geltungsbereich des Zertifikates…..10

    3.6. Zeichennutzung………………………………………………………….. 10

    3.7. Beschwerde- und Schlichtungsverfahren……………………….10

    3.8.  Sanktionen…………………………………………………………………11

    4.  Kosten des Systems…………………………………………………………….11

    5. Schlussbestimmung…………………………………………………………12

    6. Anhang…………………………………………………………………………..13

    Anhang A: Mitgeltende Normative……………………………………….13

    Anhang B: Allgemeine Standards – Soziale Aspekte…………….. 14

    Anhang C: Allgemeine Standards – Fachliche Aspekte…………. 15

    Anhang D: Allgemeine Standards – Technische Aspekte……….18

    Anhang E: Allgemeine Standards – Arbeitsorganisatorische Aspekte…..20

    Anhang F: Allgemeine Standards – Technologische Aspekte………………21

     

    1.      Einleitung

     

    Die Waldfläche Deutschlands beträgt ungefähr 11 Millionen Hektar, d. h. auf etwa jedem dritten Hektar wächst Wald. Drei große Eigentümergruppen spielen dabei eine entscheidende Rolle: Fast die Hälfte der Deutschen Waldfläche wird durch ca. 2 Millionen Privatwaldbesitzer bewirtschaftet, die damit die größte Eigentümergruppe darstellt. Ungefähr ein Drittel der Waldfläche gehört in das Eigentum von Bund und Länder. Der Rest befindet sich im Besitz von verschiedenen Körperschaften. Mehr als zwei Drittel der deutschen Waldfläche ist zertifiziert. Die Waldbesitzer gehen diese Verpflichtung auf freiwilliger Basis ein und garantieren, dass die

    Wälder nach festgelegten Regularien im Hinblick auf ökonomische, ökologische und soziale

    Aspekte nachhaltig bewirtschaftet werden. Die zwei bekanntesten Waldzertifizierungssysteme in

    Deutschland sind PEFC (Programme for the Endorsement of Forest Certifikation Schemes) und FSC (Forest Stewardship Council). Die Bewirtschaftung der Wälder in Deutschland änderte sich in den letzten 30 Jahren radikal. Sie ist wesentlich gekennzeichnet durch die Substitution von Regieleistungen, durch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen. Damit etablierte sich eine vollkommen neue Branche am forstlichen Arbeitsmarkt – die forstwirtschaftlichen

    Dienstleistungsunternehmen. Durch gewaltige Investitionen führen diese die Innovation in den

    Forstbetrieben, hauptsächlich in der Holzernte, ein und ermöglichen so die heute effektive

    Bewirtschaftung von Waldökosystemen zum allergrößten Teil. Mit dem Kompetenznachweis

    Umwelt-, Qualitäts- und Sicherheitsstandards wird forstwirtschaftlichen

    Dienstleistungsunternehmen bescheinigt, dass sie die im Rahmen dieser Qualitätssicherung festgelegten Grundsätze nachweislich einhalten. Dieses System basiert auf dem Prinzip der Freiwilligkeit sowie einer offenen Zugänglichkeit für alle interessierten Unternehmen, die in den forstlich relevanten Bereichen tätig sind. Der Kompetenznachweis ist der Garant dafür, dass die Arbeiten entsprechend der geltenden Standards der Waldzertifizierungen ausgeführt werden. Einbezogen werden dabei alle Tätigkeiten, die bei Verjüngungs- einschließlich Pflegearbeiten sowie bei der Holzernte einschließlich der Rückung und des Transportes ausgeführt werden. Eine Ausweitung auf andere forstliche und artverwandte Tätigkeitsbereiche ist grundsätzlich bei entsprechenden Erfordernissen möglich. Das Erlangen des Kompetenznachweises KUQS ist an keine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer anderen Institution gebunden. Der Nachweis hat seinen Ursprung im Freistaat Sachsen, berücksichtigt dort insbesondere regionale Belange in der Zusammenarbeit zwischen Waldbesitz und forstwirtschaftlichen Dienstleistern, steht jedoch grundsätzlich allen Forstunternehmen in Deutschland im Zugang offen. Alle gesetzlichen Regelungen, geltenden Verordnungen und Normen sowie länderspezifische Festlegungen sind sowohl von den Waldbesitzern als auch von ausführenden forsttechnischen Unternehmen zu beachten.

    2.      Organisation

    2.1.     Grundlagen des Zertifizierungssystems

    Grundlage des KUQS-Zertifizierungssystems sind folgende Standards von PEFC Deutschland.

    PEFC D 4004:2020 

    Verfahren und Kriterien zur Anerkennung von Forstunternehmerzertifikaten

    PEFC D 1002:-1:2020 

    PEFC-Standards für nachhaltige Waldbewirtschaftung

    FSC-Kriterien Standard 3-0, die sich auf die Tätigkeit von Forstdienstleistern beziehen, wurden beachtet.

    Im System der Zertifizierung nach KUQS werden alle gesetzlichen und normativen Anforderungen nach DIN ISO/IEC 17065 berücksichtigt. Deshalb kann, sollte es erforderlich sein, eine Akkreditierung bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) beantragt werden.

    Mitgeltende Normative sind im Anhang A aufgeführt.

    Die KUQS Systembeschreibung (Durchführungsbestimmungen), die nach KUQS zertifizierten Unternehmen[1], die Mitglieder des Zertifizierungsbeirates, die Zertifizierungsstelle sowie die bei der Zertifizierungsstelle akkreditierten Auditoren sind unter www.sachsenforst.com veröffentlicht. 

    2.2.     Zertifizierungsstelle

    Es existiert eine Zertifizierungsstelle[2], die, beauftragt vom Träger des Zertifikates (Sächsischer

    Forstunternehmer Verband e.V.), als Zertifizierer im System das Verfahren führt und über die

    Erteilung des Zertifikates entscheidet. Zwischen der Zertifizierungsstelle, den zu zertifizierenden Betrieben und dem Träger des Zertifikates bestehen keine wirtschaftlichen Abhängigkeiten.

    Die Zertifizierungsstelle erteilt, nach dem erfolgreichen Ablauf des Verfahrens, das Zertifikat. Der Ablauf ist im Punkt 3 Verfahrensverlauf beschrieben.

    Die Zertifizierungsstelle koordiniert den Informationsfluss zwischen Zertifizierungsbeirat, dem Sächsischen Forstunternehmer Verband e.V. und den Auditoren. Sie ist auch für die Veröffentlichung, Statements usw. in der Fachpresse und Videokonferenzen verantwortlich. Gleiches gilt für die Schulung der Auditoren.

    Der Sächsische Forstunternehmerverband e.V. kann weitere Zertifizierungsstellen beauftragen.

    2.3.     Zertifizierungsbeirat

    Der Zertifizierungsbeirat ist das unabhängige Gremium, welches über die Setzung der Systemstandards befindet. Dabei werden folgende Aufgaben erfüllt:

    1. Setzen der Standards für den Kompetenznachweis zu Umwelt-, Qualitäts- und

    Sicherheitsstandards für forsttechnische Dienstleistungsunternehmen (KUQS);

    1. Turnusmäßige und nicht turnusmäßige Überprüfung und Korrektur der KUQS Standards und des Systems;

     

    1. Klärung von Fragen zur Auslegung der Standards

    Die turnusgemäße Revision des deutschen PEFC Systems erfolgt spätestens nach 5 Jahren. Dabei geht es darum, Stärken und Schwächen des Systems aufzuzeigen und Handlungsbedarf abzuleiten. Nach dem Inkrafttreten neuer PEFC Standards ist der Zertifizierungsbeirat federführend bei der Systemimplementierung der Neuerungen in das Zertifizierungssystem von KUQS. Spätestens zum Ende der von PEFC Deutschland gesetzten Übergangsfrist muss die Überarbeitung der Standards abgeschlossen und die Inkraftsetzung erfolgt sein.

    Der Träger des Zertifizierungssystems (Sächsischer Forstunternehmer Verband e.V.) erhält alle aktualisierten Dokumente zur Begutachtung.

    Vor dem Hintergrund neuer fachlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen kann es erforderlich sein, die bestehenden Standards außerhalb des vorgeschriebenen Intervalls zu aktualisieren. Der Zertifizierungsbeirat kann in diesem Fall eine Arbeitsgruppe mit dem Erstellen neuer Standards beauftragen. Das Arbeitsergebnis wird dem Zertifizierungsbeitrag zur Bewertung überstellt. Bei positiver Beurteilung setzt der Zertifizierungsbeirat die Standards in Kraft.

    Die gleiche Verfahrensweise wird angewendet, wenn neue Dienstleistungsbereiche in das Zertifizierungssystem implementiert werden.

    Der Zertifizierungsbeirat, bestehend aus mindestens 7 Personen, setzt sich strukturell wie folgt zusammen:

    1. aus je einem Vertreter der Auftraggeber (staatlich, kommunal, privat)
    2. aus zwei Vertretern der forstlichen Dienstleistungsunternehmen
    3. aus einem Vertreter der Forstwissenschaften
    4. aus einem Auditor (nicht stimmberechtigt)
    5. aus einem Vertreter der Zertifizierungsstelle

    Von allen an KUQS interessierten Personen können dem Sächsischen Forstunternehmer

    Verband e.V. anerkannte Fachleute zur Mitarbeit im Zertifizierungsbeirat vorgeschlagen werden. Über Eignung und Aufnahme entscheidet das Ergebnis der Abstimmung im Beirat. Die oben beschriebene strukturelle Zusammensetzung muss dabei erhalten bleiben.

    2.4.     Auditoren

    Vorschläge zur Auswahl der Auditoren unterbereitet die Zertifizierungsstelle dem Träger der Zertifizierung. Der Sächsische Forstunternehmer Verband e.V. entscheidet über die Zulassung. Der Zertifizierungsbeirat kann dabei eine beratende Funktion wahrnehmen. 

    Folgende Voraussetzungen müssen die Auditoren erfüllen:

    1. Nachweis einer abgeschlossenen forstlichen Ausbildung (Universität, Fachhochschule).
    2. Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung im forstlichen Bereich.
    3. Nachweis von praktischen Erfahrungen, mindestens als Co-Auditor, bei der Durchführung von, in der Bundesrepublik Deutschland oder Mitgliedstaaten der Europäischen Union anerkannten, Zertifizierungen für forsttechnische Dienstleistungsunternehmen.
    4. Nachweis der ständigen Weiterbildung. Dafür legt die Zertifizierungsstelle, in Zusammenarbeit mit dem Zertifizierungsbeirat, Schwerpunkte fest. Der Auditor weist seinen Weiterbildungserfolg jährlich nach. Die Zertifizierungsstelle kann ein fachspezifisches Bildungsprogramm für Auditoren entwickeln und die Teilnahme aller zugelassenen Auditoren daran fordern.

    Die Kontrolle der Auditoren obliegt der Zertifizierungsstelle. Sie kann vom Verfahren unabhängige Personen mit der Bewertung der Tätigkeit des jeweiligen Auditors beauftragen. Wird Verbesserungspotential festgestellt, so beauflagt die Zertifizierungsstelle den jeweiligen Auditor und kontrolliert den Erfolg.

    2.5.     Träger der Zertifizierung

    Träger des Kompetenznachweises zu Umwelt-, Qualitäts- und Sicherheitsstandards für forsttechnische Dienstleistungsunternehmen (KUQS) ist der Sächsische Forstunternehmer Verband e.V. Ihm obliegen in erster Linie die Belange zur Sicherung des Haushaltes sowie die Überwachung des reibungslosen Ablaufs des Zertifizierungsbetriebes.

    Der Sächsische Forstunternehmerverband e.V. überprüft die Tätigkeit der Zertifizierungsstelle i.d.R. jährlich. Er kann der Zertifizierungsstelle das Mandat entziehen.

    3.      Verfahrensverlauf

    3.1.     Voraussetzungen zur Teilnahme an der Zertifizierung

    Jedes in Deutschland tätige Unternehmen kann, ohne Vorbedingungen, am Zertifizierungsverfahren teilnehmen.

    Im Zertifizierungsantrag werden alle für das Zertifizierungsverfahren relevanten Firmendaten (Anschrift, Ansprechpartner, Angabe des Leistungsspektrums, Betriebsgröße, des Bestandes an selbstfahrenden Arbeitsmaschinen…) registriert. Sind diese Daten bereits in einem früheren Verfahren registriert wurden oder in anderer Form vorhanden, so muss der Antragsformular nicht erneut ausgefüllt werden.

    Folgende Dokumente sind als Grundlage des Verfahrens bei der Zertifizierungsstelle einzureichen:

    1. Gewerbeanmeldung und/oder Handelsregisterauszug
    2. Bescheinigung in Steuersachen oder Unbedenklichkeitserklärung vom Finanzamt

    (Alternativ kann der Steuerberater ein Schreiben zur Verfügung stellen, aus dem hervorgeht, dass er die Firma bei Finanzamt vertritt, alle Steuern regelmäßig erklärt und gegenwärtig keine Rückstände bestehen.)

    1. Unbedenklichkeitserklärung der Berufsgenossenschaft

    (Alternativ wird der letzte Beitragsbescheid mit Zahlungsnachweis anerkannt. Wurde der

    Berufsgenossenschaft eine Einzugsermächtigung erteilt, genügt der Beitragsbescheid.)

    1. Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung mit einer dem Unternehmen angemessenen

    Versicherungssumme

    (Die gesetzliche Pflicht zur Umweltschadensversicherung nach dem Umweltschadensgesetz sowie Umwelthaftpflicht-Versicherung werden als separate Versicherungssummen berücksichtigt.)

    1. Unbedenklichkeitserklärung der Krankenkasse der Mitarbeiter

    (Sind die Mitarbeiter bei verschiedenen Krankenkassen versichert, genügt die, bei der die meisten versichert sind.)

    1. Nachweis der Ersten-Hilfe-Ausbildung aller Personen des Unternehmens, die unmittelbar im zertifizierten Bereich (-en) tätig sind. Bei weniger gefährlichen Verjüngungs- und Pflegemaßnahmen genügt ein ausgebildeter Ersthelfer pro Rotte.

    (Alternativ gilt der Nachweis der Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr.)

    1. Qualifikationsnachweise, die den Unternehmer und die im zertifizierten Dienstleistungsbereich (-en) betreffen.

    Weitere Nachweise werden in Abhängigkeit von den zertifizierten Dienstleistungsbereichen im Verfahren erbracht und vom Auditor dokumentiert.

    Nach Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität wird ein Auditor von der

    Zertifizierungsstelle mit der Durchführung des Vor-Ort-Audits beauftragt. Der Auditor schließt im Auftrag der Zertifizierungsstelle den Auftrag zur Zertifizierung mit dem Unternehmen ab. Das Vertragsverhältnis besteht zwischen der Zertifizierungsstelle und dem jeweiligen Unternehmen.

    Die im Vertrag bestgelegten Zertifizierungskosten ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste[3]. Er wird im Auftrag dokumentiert.

    Werden Nachauftragnehmer vom dem am Zertifizierungsverfahren beteiligten Unternehmen eingesetzt, so können diese nicht in das Zertifizierungsverfahren dieses Betriebes mit einbezogen werden. Sie müssen eine eigene, von PEFC Deutschland anerkannte Zertifizierung, nachweisen (Siehe: https://pefc.de/furunternehmen/forstunternehmerzertifikate).

    Die Zertifizierungsstelle verpflichtet sich, dem zu zertifizierenden Unternehmen gegenüber, die Datenschutzverordnung (DSGVO) einzuhalten. Das beinhaltet die schriftliche Einwilligung zur personenbezogenen Erhebung und Verarbeitung der Daten des Unternehmens. Darin werden folgende Punkte geregelt:

    1. Verwendungszweck und Rechtsgrundlage (Artikel 6 Abs. 1b DSGVO)
    2. Datenherkunft
    3. Datenspeicherung
    4. Rechte des Betroffenen (Artikel 15 und 17 DSGVO)

    Damit ist festgelegt, welche Informationen durch die Zertifizierungsstelle öffentlich gemacht werden dürfen. Darüber hinaus gehende Regelungen, z.B. die Weitergabe von Prüfberichten an

     

    Dritte, sind nur möglich, wenn dafür eine schriftliche Genehmigung des Unternehmers vorliegt.

    3.2.     Zertifizierungsfähige Dienstleisungsbereiche 

    Es werden Dienstleistungsbereiche berücksichtigt, die traditionell bei Arbeiten im Wald und in der Landschaft realisiert werden. Folgende sind zertifizerungsfähig: a) Pflanzung und Pflege von Waldbeständen

    1. Motormanueller Holzeinschlag
    2. Vollmechanisierter Holzeinschlag
    3. Holzrückung
    4. Holzrückung mit Pferden
    5. Holztransport
    6. Waldwegebau
    7. Landschaftspflege

    Es besteht die Möglichkeit, weitere Dienstleistungen in das Zertifizierungsverfahren zu implementieren. Das ist der Fall, wenn Marktteilnehmer eine Zertifizierung nach dem System KUQS für weitere Bereiche wünschen. In diesem Zusammenhang haben Standards für folgende Tätigkeiten das Verfahren durchlaufen und können angewendet werden. a) Waldenergieholzernte mittels Hackersystemen

    1. Seilkranarbeiten
    2. Gewässerunterhaltung

    Außerdem ist es auch möglich, dass nur ausgewählte Standards von Dienstleistungsbereichen im Verfahren berücksichtigt werden. Das ist sinnvoll, wenn Betriebe, die nicht als Forstdienstleister tätig sind, also nur eine bestimmte Arbeit des Spektrums ausführen, eine Zertifizierung benötigen. Das betrifft z.B. Baggerbetriebe, die Waldflächen für die Pflanzung vorbereiten.

    3.3.     Ablauf des Audits

    Die Entscheidung über die Erteilung des Zertifikates basiert, neben der Erbringung der genannten Nachweise, auf der Bewertung der Ergebnisse eines Vor-Ort-Audits. Mit der Durchführung des Vor-Ort-Audits wird von der Zertifizierungsstelle ein Auditor beauftragt.

    Der Auditor vereinbart mit dem zu zertifizierenden Unternehmen den Termin, an dem der VorOrt-Termin durchgeführt wird. Die Zertifizierungsstelle wird über die geplanten Termine mit einer Woche Vorlauf informiert. 

    Im Vor-Ort-Audit werden Arbeitsorte, an denen die zu zertifizierenden Arbeiten ausgeführt werden bzw. wurden, vom Auditor stichprobenartig begutachtet. Dabei wird festgestellt, ob Abweichungen von den KUQS-Standards bestehen.

    Bei der Besichtigung von Arbeitsflächen entscheidet der Auditor über den Umfang der Stichprobe.

    Bezüglich der Begutachtung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ist folgendes festgelegt:

    Bei jedem Vor-Ort-Audit müssen mindestens 50% aller selbstfahrenden Arbeitsmaschinen alternierend berücksichtigt werden. Damit ist abgesichert, dass jede Arbeitsmaschine mindestens aller 2 Jahre begutachtet wird. Alle nicht begutachteten Maschinen erhalten ein Datenblatt auf Grundlage der vorliegenden Nachweise und der Angaben des Unternehmers. 

    Wenn sich relevante Erkenntnisse für das Zertifizierungsverfahren ergeben, so kann auch der Firmensitz mit einbezogen werden.

    Wurde von Seiten der Auftraggeber interne Abnahmeprotokolle oder ähnliches nach Abschluss von beauftragten Maßnahmen erstellt, die für den Kompetenznachweis relevant sind, so können diese Nachweise dem Auditor vorgelegt und im Verfahren berücksichtigt werden. 

    Beim Zertifizierungssystem KUQS werden zunächst, unabhängig vom zu zertifizierenden Dienstleistungsbereich, die Allgemeinen Standards beurteilt. Diese enthalten die grundlegenden Standards und gliedern sich wie folgt:

    1. Soziale Aspekte – Anhang A (Aktive Mitgestaltung des Betriebsgeschehens, Weiterbildung, Management der Arbeitszeiten, Entlohnung)
    2. Fachliche Aspekte – Anhang C (Alle die Ausbildung betreffenden Aspekte, Organisation des Arbeitsschutzes)
    3. Technische Aspekte – Anhang D (Erste-Hilfe-Ausrüstung, persönliche Schutzausrüstung, sicherheitstechnische Prüfungen, Ausrüstung mit Hilfsmitteln zur Gefahrenabwendung, Verwendung von Sonderkraftstoff und biologisch schnell abbaubaren Hydraulikflüssigkeiten und Kettenhaft-Ölen, Ausrüstung zur Verhinderung von Bodenschäden)
    4. Arbeitsorganisatorische Aspekte – Anhang E (schriftlicher Arbeitsauftrag, Rettungskette, Sicherheitsabstände, Sicherheitsdatenblätter, Absperrung Arbeitsort, Transport von

    Gefahrstoffen)

    1. Technologische Aspekte – Anhang F (kein flächiges Befahren, Schutz der biologischen

    Vielfalt, Bodenschonung, Schonung des verbleibenden Bestandes, Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit von Wegen, Gräben usw.)

    Der zweite Teil umfasst die fachspezifischen Standards, der Bereiche, die im Punkt 3.2 aufgeführt sind.

    Der Auditor dokumentiert die Ergebnisse des Vor-Ort-Audits im Zertifizierungsbericht. Es werden PDF-Formulare verwendet. Damit ist der Versand per E-Mail und die standardisierte Auswertung möglich.

    Bestehen beim Unternehmen Bedenken hinsichtlich der Datensicherheit, so kann auf Wunsch eine digitale Verschlüsslungstechnologie angewendet werden.

    Es werden folgende Dokumente erstellt:

    1. Auftrag zur Zertifizierung und Ergebnisse des Vor-Ort-Audits (Kombidokument).
    2. Nachweise (Alle für das Verfahren relevanten Nachweise werden gescannt und eine separate PDF-Datei erstellt.)
    3. Zum Nachweis der Einhaltung der Zertifizierungsstandards, die selbstfahrende Arbeitsmaschinen betreffen, wird für jede Maschine, die im Verfahren berücksichtigt wird, ein Maschinendatenblatt mit dem Prüfergebnis erstellt.

    Der Unternehmer erhält von allen Dokumenten, die vom Auditor im Verfahren erstellt und der Zertifizierungsstelle übermittelt werden, eine Kopie.

    Im Ergebnis erhält die Zertifizierungsstelle vom Auditor eine Empfehlung für die Erteilung des Zertifikates. Dabei kann zwischen folgenden Kategorien unterschieden werden:

    1. Es wurden keine Abweichungen von den Standards festgestellt. Empfehlung an die Zertifizierungsstelle: Erteilung des Zertifikates ohne Auflagen.
    2. Es wurden Nebenabweichungen von den Standards festgestellt. Es sind folgende Empfehlung an die Zertifizierungsstelle möglich: a) Erteilung des Zertifikates mit Auflagen
    3. b) Erteilung des Zertifikates mit Auflagen und verkürzter Gültigkeit bis zum Nachweis der Beseitigung der Abweichungen
    4. Es werden Hauptabweichungen von den Standards festgestellt. Empfehlung an die Zertifizierungsstelle: Unterbrechung des Verfahrens, bis der / die Mängel behoben sind und die Hauptabweichung nicht mehr besteht.

    Erkennt der Auditor aus seiner Sicht Verbesserungspotential so spricht er eine diesbezügliche Empfehlung aus und dokumentiert diese im Zertifizierungsbericht.

    Nach dem alle Dokumente bei der Zertifizierungsstelle eingegangen sind, erhält das Unternehmen eine Rechnung über die im Auftrag vereinbarten Zertifizierungskosten. 

    Ist die Rechnung beglichen, so erfolgt die Auswertung des Zertifizierungsberichtes durch die Zertifizierungsstelle.

    Die Zertifizierungsstelle legt dabei für jede Abweichung vom Standard eine Frist zur Herstellung der Konformität mit dem Standard fest. Dem Unternehmen werden das Auswertungsergebnis und die Termine der Nachweisvorlage in Schriftform mitgeteilt. Über die Einhaltung der Termine wacht die Zertifizierungsstelle. 

    Wird die Beseitigung der Abweichungen vom Unternehmer abgelehnt oder sie erfolgt nicht in der von der Zertifizierungsstelle festgelegten Frist, so wird dem Unternehmenden der Kompetenznachweis nicht erteilt.

    Sollte die Zertifizierung bereits erteilt wurden sein, so wird die Zertifizierung mit sofortiger Wirkung aufgehoben und die Zertifizierungsurkunde im Original zurückgefordert.

    Die nach KUQS zertifizierten Unternehmen werden über die Internetseite des Sächsischen Forstunternehmer Verband e.V. veröffentlicht. Der Veröffentlichung muss der Unternehmer zustimmen. Diese Datenbank wird einmal im Quartal aktualisiert.

    Die Zertifizierungsstelle aktualisiert i.d.R. vierteljährlich ihr Bildungsprogramm. Jedes an der Zertifizierung teilnehmende Unternehmen erhält, wenn gewünscht, diese Informationen per EMail. Nach KUQS zertifizierte Unternehmen erhalten einen Sonderrabatt auf den jeweils angegebenen Lehrgangspreis.

    3.4.     Turnus der durchzuführenden Audits

    Unter Berücksichtigung des Standards, Verfahren und Kriterien zur Anerkennung von Forstunternehmerzertifikaten (PEFC D 4004: 2020) wird jährlich ein Vor-Ort-Audit durchgeführt. Dieser muss durch das Unternehmen beauftragt werden.

    3.5.     Gültigkeitsdauer und Geltungsbereich des Zertifikates

    Das Zertifikat hat eine Gültigkeit von einem Jahr ab dem Tag der Zertifikatserteilung. 

    Auf der Urkunde werden die Gültigkeitsdauer der Zertifizierung und die zertifizierten Dienstleistungsbereiche vermerkt. 

    Das Zertifikat ist auf dem gesamten Territorium der Bundesrepublik Deutschland gültig.

    3.6.     Zeichennutzung

    Das zertifizierte Unternehmen ist berechtigt das KUQS Logo im Gültigkeitszeitraum auf seinen Dokumenten (Internetseite, Briefpapier, Visitenkarte …) zu benutzen. Das gilt ausschließlich für die zertifizierte Einheit.

    Die Nutzung des Logos ist freiwillig. Es entstehen keine Kosten.

    3.7.     Beschwerde- und Schlichtungsverfahren

    Das Unternehmen hat die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 4 Wochen, Einspruch gegen die Ergebnisse des Zertifizierungsverfahrens bei der Zertifizierungsstelle zu erheben. Damit wird das Schlichtungsverfahren in Gang gesetzt.

    Außerdem kann ein Schlichtungsverfahren auch bei Anzeigen Dritter (z.B. andere Unternehmen, Auftraggeber, Waldbesitzer, Förster…) notwendig werden. Neben der vermeidlichen Nichteinhaltung der Standards kann sich die Notwendigkeit zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens auch ergeben, wenn eine unkorrekte oder irreführende Verwendung des Zertifikates angezeigt wird. 

    Beschwerden Dritter werden nur berücksichtigt, wenn sie in Schriftform und nicht anonym bei der Zertifizierungsstelle eingereicht werden.

    Der Beschwerdeführer wird über den Eingang seiner Beschwerde bei der Zertifizierungsstelle informiert. Innerhalb von maximal 5 Werktagen ab Beschwerdeeingang entscheidet die Zertifizierungsstelle, ob das Schlichtungsverfahren eröffnet wird. Auch darüber wir der Beschwerdeführer informiert.

    Die Zertifizierungsstelle beruft einen Schlichter, der mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt wird. Es muss sich um eine fachlich kompetente Person handeln, die unabhängig vom jeweiligen Verfahren ist.

    Alle für den Vorgang relevanten Dokumente (Zertifizierungsbericht, Einspruch, …) werden dem Schlichter übergeben. Er organisiert einen Ortstermin auf der / den betreffenden Flächen.

    Unter Anhörung des Unternehmers und des Auditors werden dabei die vorgefundenen Verhältnisse erneut beurteilt. Werden Abweichungen von den Standards festgestellt, beschreibt der Schlichter Maßnahmen, deren Umsetzung zur Einhaltung der Standards und damit zur Weiterführung der Zertifizierung führen. 

    Diesen Schriftsatz erhält die Zertifizierungsstelle. Sie entscheidet über die jeweilige Frist und die Art und Weise der Erbringung des Nachweises über die Realisierung der vom Schlichter beschriebenen Maßnahmen.

    Die Zertifizierungsstelle entscheidet, wer welchen Anteil an den Kosten des Verfahrens trägt.

    Die Entscheidung der Zertifizierungsstelle ist endgültig. Ein Schlichtungsverfahren in zweiter Instanz ist nicht vorgesehen.

    Selbstverständlich steht dem Beschwerdeführer der Rechtsweg offen.

    Bei einem Entzug des Zertifikates kann das Unternehmen nach einer Sperrfrist von 6 Monaten erneut den Antrag auf Teilnahme am Zertifizierungsverfahren stellen.

    3.8.     Sanktionen

    Die Festlegung von Sanktionen obliegt der Zertifizierungsstelle. Folgende Sanktionen sind möglich:

    1. Durchführung von Korrekturmaßnahmen im Unternehmen entsprechend den Forderungen der Zertifizierungsstelle;
    2. Durchführung eines außerplanmäßigen Vor-Ort-Audits zur Umsetzung der Forderungen der

    Zertifizierungsstelle;

    1. Befristeter Entzug der Zertifizierung bis zur Realisierung der Forderungen der Zertifizierungsstelle;
    2. Längerfristiger Entzug der Zertifizierung (Bei einem Entzug des Zertifikates kann nach einer Sperrfrist von 6 Monaten erneut der Antrag zur Teilnahme am Zertifizierungsverfahren gestellt werden.)

    4.      Kosten des Systems

    Der Träger des Systems ist verantwortlich für die Sicherstellung des Haushaltes. Dazu werden dem Unternehmen die Zertifizierungskoste nach einer vom Träger des Systems festgelegten Preisliste in Rechnung gestellt (siehe Punkt 3 Verfahrensverlauf).  Bei der Preiseermittlung werden folgende Aufwendungen berücksichtigt:  a) Tätigkeit der Auditoren

    1. Tätigkeit der Zertifizierungsstelle
    2. Aufwandsentschädigung des Zertifizierungsbeirates

    Das Zertifizierungssystem KUQS ist nicht auf Gewinnerwirtschaftung ausgerichtet. Die Zahlungen der Unternehmen dienen lediglich der Kostendeckung. Die Aufstellung eines jährlichen Haushaltsplanes, das Controlling und die eventuelle Anpassung des Haushaltes obliegt dem Träger des Systems. 

    Etwaige Überschüsse werden entweder anteilig direkt an die Unternehmen zurückgezahlt oder im Sinne der Weiterentwicklung des Zertifizierungssystems verwendet. Darüber entscheidet der Sächsische Forstunternehmer Verband e.V..

    5.      Schlussbestimmung

    Die Veröffentlichung des Zertifizierungssystems erfolgt über den Sächsischen

    Forstunternehmer Verband e.V. Eine eigene juristische Person wird nicht angestrebt.

    Aufgestellt und bestätigt:

    Freiberg, 01-12-2021

    Im Auftrag des ZBR – KUQS

    Dr. rer. silv. Michael Sachse

     

    6.      Anhang

    Anhang A: Mitgeltende Normative

     

    Normatives Dokument PEFC D 1002-1:2020 (PEFC Deutschland e.V.) PEFC-Standards für nachhaltige Waldbewirtschaftung

    Verfahrensanweisung PEFC D 4004:2020 (PEFC Deutschland e.V.)

    Verfahren und Kriterien zur Anerkennung von Forstunternehmerzertifikaten 

    Systembeschreibung PEFC D 0001:2020 (PEFC Deutschland e.V.)

    Das deutsche PEFC-System

    Deutscher FSC – Standard 3-0

    Satzung – Sächsischer Forstunternehmerverband e.V.

    Allgemeine Geschäftsbedingungen der Umweltservice GmbH

    Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

    Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

    DGUV Information 214 – 046

    (Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung)

    Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz – BWaldG)

    Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG)

    Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG)

    Mindestlohngesetz (MiLoG)

    Unfallverhütungsvorschriften Forsten (VSG 4.3)

    der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) in der Fassung vom 1. Januar 2017

    Datenschutzverordnung (DSGVO)

     

     

    Anhang B: Allgemeine Standards – Soziale Aspekte

    1.1         Soziale Aspekte

    1.1.1 Im Rahmen der allgemeinen Standards und der Berücksichtigung sozialer                       Aspekte erfolgt die aktive Mitgestaltung des Betriebsgeschehens durch        die Mitarbeiter nach den jeweils geltenden Gesetzen. (PEFC D 1002-1: 2020 Standard 6.9)

    1.1.2 Im Rahmen der allgemeinen Standards und der Berücksichtigung sozialer           

    Aspekte erhält jeder Beschäftigte im Unternehmen die Möglichkeit an

    Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Neben Angeboten von Bildungsträgern werden Praxisschulungen der Unfallversicherungsträger anerkannt. Die Teilnahme wird dokumentiert.

    (PEFC D 1002-1: 2020 Standard 6.7)

    1.1.3 Im Rahmen der allgemeinen Standards und der Berücksichtigung sozialer            Aspekte werden die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbzeitG) eingehalten. 

    Über Stundenzettel werden die geleisteten Arbeitsstunden, Überstunden sowie die in Anspruch genommenen Pausen und Ruhezeiten dokumentiert. Die digitale Generierung der Daten ist nicht zwingend erforderlich.

     

    Sind pauschale Arbeitszeiten vereinbart, so müssen keine Stundenzettel geführt werden.

    1.1.4 Im Rahmen der allgemeinen Standards und der Berücksichtigung sozialer           

              Aspekte werden Tarifverträge der Forstwirtschaft (bzw. der relevanten     Branche) eingehalten. Liegt keine Tarifbindung vor, so kommen regional            geltende vergleichbare Bedingungen der Forstwirtschaft (bzw. der jeweiligen Branche) zur Anwendung.

    (PEFC D 1002-1: 2020 Standard 6.8)

    Desweitern gilt das jeweils gültige Mindestentgelt für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland.

     

    Anhang C: Allgemeine Standards – Fachliche Aspekte

    1.2         Fachliche Aspekte                                                                                             

    1.2.1 Im Rahmen der allgemeinen Standards und der Berücksichtigung                      

    fachlicher Aspekte sind bei der Betriebsleitung geeignetes fachliches Wissen und praktische Fähigkeiten vorhanden oder sie kann darauf zurückgreifen.

    1.2.2 Im Rahmen der allgemeinen Standards und der Berücksichtigung  fachlicher Aspekte verfügt das Unternehmen über einen der Betriebsgröße angepassten Bestand an forstlich ausgebildetem Fachpersonal. Fachpersonal sind Arbeitskräfte mit einer abgeschlossenen Ausbildung oder mehrjähriger Berufserfahrung. (PEFC D 1002-1: 2020 Standard 6.1 und 6.3 sowie Leitfaden 8)

    Werden Motorkettensägen eingesetzt, so liegt eine Ausbildung mindestens auf dem Niveau AS Baum I (gemäß VSG 4.2) vor.

    1.2.3 Im Rahmen der allgemeinen Standards und der Berücksichtigung  fachlicher Aspekte verfügen die Bediener von Arbeitsmaschinen und Spezialtechnik (Fahrer von Harvestern, Forwardern, Seilschleppern, Holzabfuhrsystemen, Bediener von Seilkrananlagen, …) über die für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation

    Nachweis können die Maschinenführer-/ Forstwirt-Ausbildung oder die der Gefährdungsbeurteilung nachgewiesene und dokumentierte fachliche Eignung sein.

    (PEFC D 1002-1: 2020 Standard 6.3 sowie Leitfaden 8)

    Pferderücker können eine Qualifikation zur Holzrückung mit Pferden vorweisen. Dabei wird der erfolgreiche Abschluss eines Lehrganges bei der Interessengemeinschaft Zugpferde (IGZ e.V.), der Vereinigung der Freizeitreiter und -fahrer in Deutschland (VFD e.V.) oder der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) anerkannt.

    1.2.4 Im Rahmen der allgemeinen Standards und der Berücksichtigung  fachlicher Aspekte wird, der Nachweisder Sachkunde beim Umgang mit

    Pflanzenschutzmitteln sowie der gesetzlichen vorgeschriebenen Weiterbildungen nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV) mit der Sachkundenachweiskarte erbracht.

    Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln [4]) wird ein schriftliches

    Gutachten von einer fachkundigen Person erstellt. Als

    Fachkundenachweis gilt die forstliche Ausbildung an einer Universität, Fachschule, Technikerschule oder die Ausbildung zum Forstwirtschaftsmeister.

     (PEFC D 1002-1: 2020 Standard 2.2 + Leitfaden 2).

     

    1.2.5 Im Rahmen der allgemeinen Standards und der Berücksichtigung  fachlicher Aspekte ist, wenn nachweispflichtige Forstsamen- und/oder

    Forstpflanzen in den Verkehr gebracht werden, eine Registrierung als Forstsamen/ Forstpflanzenbetrieb (§ 17 FoVG Forstvermehrungsgutgesetz) erfolgt.

    Die gesetzlichen Vorschriften bei der Verwendung nachweispflichtigem Saat- und Pflanzgutes werden nach dem FoVG eingehalten. Das betrifft insbesondere die Einhaltung der jeweils gültigen Herkunfts- und Verwendungsempfehlungen.

    (PEFC D 1002-1: 2020 Standard 4.6)

    1.2.6 Im Rahmen der allgemeinen Standards und der Berücksichtigung  fachlicher Aspekte ist der Nachweis einer aktuellen Ersten-HilfeAusbildung bei allen Beschäftigten, die unmittelbar bei der Erbringung forstlicher Dienstleistungen eingesetzt sind, nachzuweisen. 

    Alle 2 Jahre wird ein Lehrgang zur Auffrischung mit mindestens 8 Doppelstunden absolviert.

    Liegt der Nachweis der Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr vor, ist der Standard ohne weitere Nachweise erfüllt.

    (Bei weniger gefährlichen Verjüngungs- und Pflegemaßnahmen genügt ein ausgebildeter Ersthelfer pro Rotte.)

    1.2.7 Im Rahmen der allgemeinen Standards und der Berücksichtigung                      

    fachlicher Aspekte ist die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung der Mitarbeiter nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) durch eine betriebliche Arbeitsschutzorganisation abgesichert. 

    Damit kann eine Sicherheitsfachkraft beauftragt werden. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage des Betreuungsvertrages. Oder der Unternehmer hat die Sachkunde nach dem Unternehmermodell bei der SVLFG erworben. Letzteres ist nur zulässig, wenn die Mitarbeiterzahl unter 20 liegt.

    (PEFC D 1002-1: 2020 Standard 6.5)

    Folgende Inhalte werden nachgewiesen:

    • Die Gefährdungsbeurteilung sowie die Festlegung der resultierenden Arbeitsschutzmaßnahmen (§5 und §6 ArbSchG) wurden durchgeführt und dokumentiert.
    • Gefährliche Arbeiten werden durch Betriebsanweisungen geregelt.
    • Die arbeitsmedizinischen Pflicht- und Angebotsvorsorge wird nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sichergestellt. Die Notwendigkeit ergibt sich nach DGUV 214 – 046 Punkt 2.1 (Arbeiten im Lärmbereich, mit biologischen Gefährdungen, mit Exposition durch Hand-Arm- oder Ganzkörperschwingungen).

    Dazu zählt auch das Fahren von Großmaschinen.

    • Die Arbeitsschutzbelehrung erfolgt nach §12 ArbSchG regelmäßig und ist aktenkundig. (Mindestens 1x jährlich, vor Aufnahme einer neuen Tätigkeit mit erhöhtem Unfallrisiko, nach Arbeitsunfall oder wiederholtem Fehlverhalten von Mitarbeitern).
    • Auf die Gesundheitsrisiken bei der Verwendung von Sprühfarben wird hingewiesen. Wenn notwendig, so werden Schutzmaßnahmen festgelegt.

     

     

    Anhang D: Allgemeine Standards – Technische Aspekte

    1.3         Technische Aspekte

    1.3.1 Im Rahmen der allgemeinen Standards und der Berücksichtigung  technischer Aspekte ist eine den gesetzlichen Bestimmungen konforme, vollständige Erste-Hilfe-Ausrüstung bei jeder Arbeitsrotte vorhanden. Ist ein Verfallsdatum angegeben, dann ist es nicht überschritten.

    (PEFC D 1002-1: 2020 Leitfaden 8)

    1.3.2 Im Rahmen der allgemeinen Standards und der Berücksichtigung  technischer Aspekte wird eine geeignete persönliche Schutzausrüstung (Helm mit Gehör- und Gesichtsschutz,

    Sicherheitsschuhe mit Schnittschutz, Schnittschutzhose, Handschuhe), die jeweiligen Arbeitsaufgabe berücksichtigend, verwendet.

    Es kommen ausschließlich geprüfte (z.B. KWF-Gebrauchswertprüfung) und zugelassenen Arbeitsmaschinen, Spezialwerkzeuge und sonstige betriebliche Ausrüstungsgegenstände mit funktionssicheren sicherheitstechnischen Einrichtungen zum Einsatz. 

    (PEFC D 1002-1: 2020 Leitfaden 8)

    Die selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sind verkehrs- und betriebssicher. Sie weisen einen guten Pflegezustand auf. 

    Die Durchführung der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen jährlichen sicherheitstechnischen Prüfung nach BetrSichV § 14 (insbesondere Seilwinde(en) und Krananlagen) ist nachgewiesen und dokumentiert. 

    Werden selbstfahrende Arbeitsmaschinen als geschlossenes System in Dienst gestellt, so erfolgt eine jährliche sicherheitstechnische Gesamtinspektion.

    1.3.3 Im Rahmen der allgemeinen Standards und der Berücksichtigung                        

    technischer Aspekte sind geeignete Hilfsmittel zur

    Gefahrenabwendung vorhanden. In Abhängigkeit von der jeweils vorhandenen Ausstattung mit Arbeitsmaschinen und der ausgeführten Tätigkeit werden mitgeführt:

    • Öl-Havarie-Set zum Aufnehmen eventuell austretender Hydraulikflüssigkeit und anderer Betriebsstoffe. Dazu gehören insbesondere Saugtücher zur Aufnahme der Flüssigkeiten, Säcke zum Transport der verwendeten Saugtücher und Auffangbehälter.

    Selbstfahrende Arbeitsmaschinen führen ein handelsübliches Set mit.

    (PEFC D 1002-1: 2020 Leitfaden 8)

     

     

    • Zur Brandbekämpfung stehen Feuerlöscher zur Verfügung. Dabei  werden die Forderungen der jeweiligen Betriebshaftpflichtversicherung berücksichtigt. Das Prüfintervall von 2 Jahre wird eingehalten.
    • Arbeitsmaschinen verfügen über geeignete Hilfsmittel zum Schließen von Leckagen (z. B. Reserveschläuche, Blindstopfen, geeignetes Werkzeug).

    1.3.4 Im Rahmen der allgemeinen Standards und der Berücksichtigung  technischer Aspekte werden biologisch schnell abbaubare Kettenhaftöle und Hydraulikflüssigkeiten verwendet.

    Die Verwendung kann vor Ort nachgewiesen werden. Das kann durch Vorlage des Beschaffungsnachweises, eines Eintrages in der Betriebsanleitung oder in anderer geeigneter Form erfolgen.

    Der Nachweis wird auf der Arbeitsmaschine mitgeführt.

    (PEFC D 1002-1: 2020 Standard 5.5 b).

    Die schnelle biologische Abbaubarkeit ist durch Umweltzeichen (z.B.

    „Blauer Engel“, EU-Umweltzeichen) belegt. Alternativ gilt der

    Prüfnachweis nach DIN ISO 15380 und OECD 301. Andere Hydraulikflüssigkeiten sind nicht zulässig.

    In Maschinen, die mit PAO-Öl (aus Polyalphaolefinen aufgebaute Hydraulikflüssigkeiten) befüllt sind und vor dem 01.01.2022 in Betrieb gestellt wurden, müssen die oben genannten Hydraulikflüssigkeiten nicht zwingend verwenden werden. (PEFC D 1002-1: 2020 Standard 5.5 c)

    Eine Ausnahme bezüglich der Verwendung biologisch schnell abbaubarer Hydraulikflüssigkeit gilt für landwirtschaftliche Zugmaschinen, wenn die verwendeten Anbaugeräte nicht vom Hydrauliksystem der Zugmaschine angetrieben werden.

    (PEFC D 1002-1: 2020 Standard 5.5) 

    Motormanuelle Arbeitsmittel mit Verbrennungsmotoren (z.B. Motorsägen und Freischneider) werden ausschließlich mit Sonderkraftstoff (Alkylatbenzin) betrieben. 

    (PEFC D 1002-1:2020 Standard 6.6).

    1.3.5 Im Rahmen der allgemeinen Standards und der Berücksichtigung  technischer Aspekte werden geeignete technische Möglichkeiten zur Verhinderung von Bodenschäden genutzt (geeignete Bereifung und den jeweiligen Verhältnissen angepasster Reifeninnendruck, Bänder, Ketten, Kettenlaufwerke). 

    (PEFC D 1002-1: 2020 Punkt 2 Leitfaden 3)

     

    Anhang E: Allgemeine Standards – Arbeitsorganisatorische Aspekte

    1.4         Arbeitsorganisatorische Aspekte

    1.4.1 Im Rahmen der allgemeinen Standards und der Berücksichtigung arbeits-            organisatorischer Aspekte erfolgt die Beauftragung zur Arbeitsdurchführung in Schriftform. Gleiches gilt für zusätzliche Absprachen.

    Der Arbeitsauftrag ist am Arbeitsort verfügbar. Werden selbstfahrende Arbeitsmaschinen eingesetzt, so wird er auf der Maschine mitgeführt. (PEFC D 1002-1: 2020 Standard 5.5 b)

    Im Arbeitsauftrag wird eine maximal tolerierbare Fahrspurtiefe definiert.

    (PEFC D 1002-1: 2020 Leitfaden 8)

    1.4.2 Im Rahmen der allgemeinen Standards und der Berücksichtigung arbeits-            organisatorischer Aspekte ist eine Anweisung zum Aufbau einer Rettungskette(Notfallmanagement- bzw. Rettungsplan) vorhanden und den Mitarbeitern bekannt.

    Die Koordinaten (bzw. Bezeichnungen) der relevanten Rettungspunkte sind bekannt, können aus Karten abgelesen oder digital generiert werden.

    (PEFC D 1002-1: 2020 Leitfaden 8)

    1.4.3 Im Rahmen der allgemeinen Standards und der Berücksichtigung arbeits-            organisatorischer Aspekte wird sichergestellt, dass bei gefährlichen Forstarbeiten (VSG 4.3 §1 Abs.1), eine ständige Verbindung zu Personen besteht, die in Notfällen Erste Hilfeleisten können (VSG 4.3 § 3 Abs.3). 

    Bei Vorhandensein einer vom Unfallversicherungsträger anerkannten Funknotrufanlage ist Alleinarbeit zulässig. Dies gilt nicht für den motormanuellen Holzeinschlag und das Besteigen von Bäumen. In diesen Fällen muss stets mindestens eine weitere Person direkt vor Ort sein.   

    (PEFC D 1002-1: 2020 Leitfaden 8)

    1.4.4 Im Rahmen der allgemeinen Standards und der Berücksichtigung arbeits-            organisatorischer Aspekte wird sichergestellt, dass die in den Unfallverhütungsvorschriften festgelegten Sicherheitsabstände auf der Arbeitsfläche eingehalten werden.

    1.4.5 Im Rahmen der allgemeinen Standards und der Berücksichtigung arbeits-            organisatorischer Aspekte erfolgt der Umgang mit Gefahrengut nach dem jeweils gültigen Sicherheitsdatenblatt. Die Sicherheitsdatenblätter sind jedem Mitarbeiter am Arbeitsortzugänglich.

    1.4.6 Im Rahmen der allgemeinen Standards und der Berücksichtigung arbeits-            organisatorischer Aspekte wird sichergestellt, dass Arbeitsorte durch geeignete Maßnahmen (Absperrbanner, Warn- und Sperrschilder, Absperrband, Absperrposten…) abgesperrt werden.

    (PEFC D 1002-1: 2020 Leitfaden 8)

    1.4.7     Im Rahmen der allgemeinen Standards und der Berücksichtigung arbeits-         organisatorischer Aspekte wird sichergestellt, dass bei der Lagerung und dem Transport von Gefahrenstoffen die bestehenden gesetzlichen Regelungen (ADR, GGVSEB) eingehalten werden.

    Anhang F: Allgemeine Standards – Technologische Aspekte

    1.5         Technologische Aspekte                                                                                   

    1.5.1 Im Rahmen der allgemeinen Standards und der Berücksichtigung  technologischer Aspekte wird flächiges Befahren der Bestände grundsätzlich unterlassen.

    Ausnahmen sind bei der Bodenbearbeitung, dem Mulchen, der Pflanzung, der Durchführung von Saaten und ähnlichen Arbeiten zulässig. Die Befahrung wird dabei auf ein Mindestmaß begrenzt.  (PEFC D 1002-1: 2020 Standard 2.5) 

    Bei Rettungseinsätzen kann auch die Holzbodenfläche befahren werden.

    1.5.2 Im Rahmen der allgemeinen Standards und der Berücksichtigung                         

    technologischer Aspekte wird die biologische Vielfalt in den Waldökosystemen geschützt (PEFC D 1002-1: 2020 Standard 4.3). Bei der Ausführung der Arbeiten wird insbesondere folgendes berücksichtigt:

    • Seltene Baum- und Straucharten werden so weit wie möglich erhalten (PEFC D 1002-1: 2020 Standard 4.2)
    • Die Waldränder werden so weit wie möglich erhalten (PEFC D 1002-1: Standard 4.3).
    • Festlegungen für die Arbeiten in geschützten Biotopen und Schutzgebieten werden eingehalten (PEFC D 1002-1: Standard 4.4).
    • Biotopholz (Horst- und Höhlenbäume, Totholz) wird, wenn davon keine Gefährdungen ausgehen, erhalten (PEFC D 1002-1: Standard 4.5).

    1.5.3 Im Rahmen der allgemeinen Standards und der Berücksichtigung  technologischer Aspekte erfolgt die Arbeitsausführung bodenschonend. Die Bildung von tiefen Fahrspuren (Gleisbildung) wird so weit wie möglich vermieden

    (PEFC D 1002-1: Standard 2.6).

    Die im Arbeitsauftrag definierte maximal tolerierbare Fahrspurtiefe wird eingehalten (PEFC D 1002-1: Leitfaden 8). 

    Um die Tragfähigkeit des Bodens zu verbessern wird, wenn es vom Auftraggeber nicht anders entschieden wurde, auf den Gassen eine Reisigauflage angelegt.

    (PEFC D 1002-1: 2020 Leitfaden 3 Punkt 2).

    1.5.4 Im Rahmen der allgemeinen Standards und der Berücksichtigung  technologischer Aspekte erfolgt die Arbeitsausführung bestandesschonend.

    (PEFC D 1002-1: Standard 2.7). 

    1.5.5 Im Rahmen der allgemeinen Standards und der Berücksichtigung             technologischer Aspekte bleibt die Gebrauchsfähigkeit von Wegen,             Gräben, Durchlässen usw. erhalten.  Falls erforderlich, werden  Nacharbeiten durchgeführt, um den ursprünglichen Zustand wieder       herzustellen.

    [1] Wenn der Unternehmer der Veröffentlichung zugestimmt hat.

    [2] Umweltservice GmbH, Am St. Niclas Schacht 13, 09599 Freiberg/Sa. www.umweltservice-freiberg.de

    [3] Die Preisliste ist unter www.sachsenforst.com veröffentlicht.

    [4] ) Ausnahme ist die Polterbehandlung sowie die Ausbringung von Wundverschluss- und Wildschadensverhütungsmitteln.