Satzung

§ 1 Name und Sitz

1.Der Verband führt den Namen

„Sächsischer Forstunternehmer Verband-SFV e.V.“
Sitz des Vereins ist Wohlhausen/Vogtl. Sein Verbandsbereich umfasst das Gebiet des Freistaates Sachsen. Der Verband soll im Vereinsregister eingetragen werden.

3.Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr. Gerichtsstand ist Plauen.

4.Der Sächsische Forstunternehmerverband ist ein bundesunabhängiger Verband mit ausschließlichem Bezug im Freistaat Sachsen.


§ 2 Zweck des Verbandes

1.Der Verband hat den Zweck, die berufsständischen, rechtlichen und

1. durch Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften, politischen Parteien, Behörden, der Wirtschaft und der Öffentlichkeit,

2. durch Beratung und Unterstützung der Mitglieder in allen ökonomischen und forstpolitischen Fragen.
2.Der Verband verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.


§ 3 Mitgliedschaft

1.Der Verband besteht aus

2.1. Ordentlichen Mitgliedern

2. Außerordentlichen Mitgliedern

3. Ehrenmitgliedern

3.Ordentliches Mitglied kann sein:

4.Jeder Unternehmer oder jedes Unternehmen (natürliche oder juristische Personen), welcher oder welches einen großen Teil der beruflichen Tätigkeit im Bereich der Forstwirtschaft ausübt.

5.Außerordentliche Mitglieder können Freunde und Förderer der Forstunternehmerschaft sein.

6.Zu Ehrenmitgliedern des Verbandes können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die Forstunternehmerschaft oder um den Verband besondere Verdienste erworben haben.


§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1.Die Mitgliedschaft für ordentliche und außerordentliche Mitglieder wird durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittsantrages gegenüber dem Sächsischen Forstunternehmer Verband erklärt. Der Vorstand entscheidet über den Antrag auf Beitritt.

2.Die Mitgliedschaft endet:

3.1. durch Tod oder – im Falle einer juristischen Person – durch Auflösung,

2. durch schriftliche Kündigung (Austrittserklärung), die unter Wahrung einer sechsmonatigen Frist zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig ist,

3. durch Ausschluss, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Abmahnung durch den Vorstand seine Pflichten gegenüber dem Sächsischen Forstunternehmer Verband e.V. nachhaltig gröblich verletzt (insbesondere die Beitragszahlung vernachlässigt).

Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
4.Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung die Ernennung von Ehrenmitgliedern vor. Die Entscheidung erfolgt mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen, die Einrichtungen des Verbandes zu benutzen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.

2.Jedes ordentliche Mitglied kann im Rahmen des Vereinsrechts ein anderes stimmberechtigtes Mitglied zur Ausübung des Stimmrechts im Einzelfall schriftlich bevollmächtigen.

3.Jedes ordentliche Mitglied hat insbesondere die Pflicht, die Satzung des Verbandes und die Beschlüsse der Organe zu befolgen.

4.Die Höhe der Beiträge werden jährlich nach den Aufwendungen und Einnahmen durch den Vorstand empfohlen und in einer Mitgliederversammlung (Beitragssatzung) festgesetzt. Derzeit gilt ein Beitrag von 150,00 € für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl bis 5 Personen und 300,00 € für Unternehmen mit mehr als 5 Beschäftigten.


§ 6 Organe des Verbandes


Organe des Verbandes sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand


§ 7 Fachausschuss

Im Verband wird ein Fachausschuss der Forstsachverständigen gebildet. Er kann gegebenenfalls unabhängig tagen. Angestrebt wird eine Anerkennung des Fachausschusses im Bundesverband der freiberuflichen Forstsachverständigen.


§ 8 Mitgliederversammlung

1.Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern.

2.Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

3.Juristische Personen nehmen ihre Mitgliedschaftsrechte durch ihre bestimmten Vertreter wahr.

4.Die Mitgliederversammlung soll 4 Mal im Jahr einberufen werden, im übrigen, wenn es der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder verlangt. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden schriftlich einberufen und geleitet.

5.Zwischen dem Tage der Einberufung und der Versammlung soll eine Frist von mindestens zehn Tagen liegen. In dem Einberufungsschreiben ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, jedoch nur über die in der Tagesordnung mitgeteilten Punkte.
Über den Ablauf einer Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift ist der Wortlaut der Beschlüsse aufzunehmen.


§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung wählt
1. Den Vorstand, den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter,

2. Die Rechnungsprüfer,

3. Die Ehrenmitglieder

Die Mitgliederversammlung beschließt über

1. Die Genehmigung des Jahreshaushalts

2. Die Genehmigung des jährlichen Geschäfts- und Kassenberichts der Rechnungsprüfer,

3. Die Entlastung von Vorstand und Geschäftsführung,

4. Die Beitragsordnung,

5. Die Änderung der Satzung,

6. Die Auflösung des Verbandes.

Beschlüsse zu 5. und 6. Bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Vertretung in der Ausübung des Stimmrechts ist in diesem Fall unzulässig.


§ 10 Der Vorstand

1.Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer von 2 Jahren (Wahlperiode) einen aus mindestens 5 Personen bestehenden Vorstand und darunter den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Wahlperiode beginnt mit der Annahme der Wahl, frühestens mit dem ende der Wahlperiode des bisherigen Vorstandes.

2.Die Wahl des Vorstandes soll vor Ende der Wahlperiode eines Vorstandes erfolgen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende der Wahlperiode aus, so findet durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlperiode statt.

3.Sinkt die Zahl der Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Wahlperiode unter drei, so ist unverzüglich eine Ersatzwahl durchzuführen.

4.Die Einberufung des Vorstandes erfolgt nach Bedarf durch den Vorsitzenden. Sie soll schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von acht Tagen erfolgen. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn es die Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt.

5.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder und der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter anwesend sein. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

6.Der Vorstand ist berechtigt, Berater ohne Stimmrecht zu seinen Sitzungen hinzuzuziehen.


§ 11 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt:

1. Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung sowie Ausführung der Beschlüsse derselben,

2. Anstellung des Geschäftsführers und der Regelung der Anstellungsbedingungen,

3. Aufsicht über die Geschäftsstelle,

4. Aufstellung des Haushaltsvoranschlags,

5. Erarbeitung der Beitragsordnung,

6. Einrichtung und Besetzung von Ausschüssen,

7. Vorschlag an die Mitgliederversammlung, ein Ehrenmitglied zu ernennen,

8. Antrag an die Mitgliederversammlung, ein Mitglied auszuschließen.


§ 12 Geschäftsführung

1.Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Sächsischen Forstunternehmer Verbandes.
Ist der Vorsitzende verhindert, so wird er durch einen seiner Stellvertreter vertreten.

2.Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden und seine Stellvertreter gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Die Stellvertreter sind jedoch nur vertretungsberechtigt, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Die Regelung hinsichtlich der Verhinderung gilt vereinsintern.


§ 13 Landesforstwirtschaftsrat


Nach § 39 (2) SächsWaldG wird den Vertretern des Berufsstandes der Forstunternehmer ein Mitwirken in Landesforstwirtschaftsrat des Freistaates Sachsen ermöglicht. Die Mitgliedschaft ist an den Vorsitzenden des Verbandes gebunden. Dieser kann, soweit andere Gründe nicht entgegensprechen, die Teilnahme an Tagungen des LFWR an Mitglieder delegieren.


§ 14 Auflösung, Liquidation


Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Sächsischen Forstunternehmer Verbandes, so ist gleichzeitig über die Verwendung des Vermögens und die Bestellung von zwei Liquidatoren zu beschließen.

aufgestellt:

Ort: Rossau

Datum: 08.11.1997